Als freier Kooperationspartner der JURA DIREKT möchte ich meiner Verantwortung gerecht werden und meine Kunden informieren, welche Auswirkung eine fehlende Nachlassplanung auf Ihr Privat- und Geschäftsleben haben kann. Wie Sie neben der finanziellen Nachlassplanung auch die rechtliche Absicherung umsetzen können, erfahren Sie nachfolgend auf dieser Seite. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme...
Frank Renner
Quellenweg 3
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Mit einem Testament legt man seinen letzten Willen schriftlich fest. Es wird daher gem. §1937 BGB auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Im Schriftstück bestimmt der / die Erblasserin wie das Vermögen nach individuellen Wünschen an bestimmte Personen verteilt werden soll. Mit einem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge, die ohne schriftliche Regelung eintreten würde, teilweise umgehen. Achtung: Lt. Gesetz haben der / die Ehepartnerin, die Nachkommen und ggfs. die Eltern (falls es keine Nachkommen gibt) des Erblassers mindestens Anspruch auf ihren Pflichtteil und können somit nicht gänzlich vom Erbe ausgeschlossen werden.
Privatschriftliches Einzeltestament: Dieses muss eigenhändig verfasst und unterschrieben werden. Ort und Datum sind gem. § 2247 BGB nur eine Sollvorschrift, jedoch für die Eindeutigkeit eines Testaments empfehlenswert.
Notarielles Einzeltestament: Ein solches wird entweder durch mündliche Erklärung vor und durch den Notar erstellt, oder eine bereits erstellte Niederschrift durch diesen beurkundet.
Erbvertrag: Zusätzlich kann beim / bei der Notarin ein Erbvertrag erstellt werden. Lebensgefährteninnen (auch unverheiratet), die sich gegenseitig bedenken wollen, haben durch den Erbvertrag eine beidseitige, nicht einseitig auflösbare, Bindungswirkung.
Ehegattentestament: Unter Ehegatten besteht die Möglichkeit eines privaten oder notariellen gemeinschaftlichen Testaments. Hier unterscheidet man zwischen drei unterschiedlichen Arten, die im nachfolgenden aufgezählt werden.
• Gleichzeitiges: zwei, voneinander NICHT abhängigen Verfügungen werden zur selben Zeit errichtet/ notariell beurkundet • Gegenseitiges: zwei, aufeinander inhaltlich abgestimmte, NICHT voneinander abhängigen Verfügungen, in welchen man sich gegenseitig begünstigen möchte, werden errichtet/notariell beurkundet • Wechselbezügliches: zwei, voneinander abhängige Verfügungen werden errichtet/ notariell beurkundet. Die häufigste (Sonder-)Form ist das Berliner Testament.
Nottestament: Befindet sich jemand in Lebens- oder Todesgefahr, und ist daher nicht mehr in der Lage eigenmächtig ein Testament zu verfassen oder seinen letzten Willen vor einemr Notarin kundzutun, so kann der / die Erblasserin diesen entweder auf hoher See, vor dem / der Bürgermeisterin oder drei unabhängigen Zeugen*innen mündlich äußern, welche diesen dann niederschreiben.
Behindertentestament: Sinn und Zweck ist es, seinem Nachwuchs im Todesfall Vermögen über dem Sozialhilfeniveau zukommen zu lassen, aber auch dem Sozial-bzw. Eingliederungshilfeträger den gänzlichen Zugriff auf den Nachlass zu verwehren. Um Anordnungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Nachlasses zu gewährleisten, kann das Erbe unter lebenslange Testamentsvollstreckung gestellt werden (z.B. durch eine Vertrauensperson oder Institution im unmittelbaren Umfeld).
Ehepaare können für den Erbfall ein gemeinsames Testament aufsetzen. Das Berliner Testament ist eine Art des gemeinschaftlichen Testaments mit dem Zweck, dass der Nachlass zunächst demr überlebenden Ehepartnerin zufällt. Die Abkömmlinge desr Verstorbenen erben erst bei Tod desr zweiten Ehepartnersin. Zu Lebzeiten kann ein Berliner Testament grundsätzlich nur gemeinsam bzw. mit dem Einverständnis des / der Partnersin widerrufen werden. Der Widerruf durch eine Partei muss zwingend vor einemr Notarin beurkundet und der Gegenpartei offiziell zugestellt werden. Eine „heimliche“ Änderung oder Widerruf ist nicht möglich. Bei Scheidung entfällt die Gültigkeit eines wechselbezüglichen Testaments automatisch.
Im Todesfall einesr Ehegattenin kann ein wechselbezügliches Testament nicht mehr widerrufen werden, auch nicht durch den / die Notarin. Eine Änderung bei einer erneuten Heirat des / der Überlebenden kann einseitig nur mit einer rechtsgültig formulierten Öffnungsklausel zugunsten des / der neuen Partnersin vorgenommen werden.
Das kann jederzeit gemacht werden. Genauso wie man Verträge selbst erstellen kann oder auch das eigene Auto selbst reparieren kann – je nach Fachkenntnissen. Die Verantwortung für das Ergebnis übernimmt man dann selbst. Bei Unternehmerninnen mit Betriebsvermögen warnen Experteninnen besonders davor den Nachlass der Firma – letztendlich dem eigenen Lebenswerk – mit einem Formular zu regeln und empfehlen zumindest eine rechtskonforme anwaltliche Beratung.
Ein privatschriftliches Testament ist auch ohne notarielle Beglaubigung gültig, wenn es handschriftlich verfasst und eigenhändig vom / von der Erblasser*in unterschrieben wurde.
Wem nur ein Vermächtnis überlassen wird, ist lediglich Vermächtnisnehmerin (keine Erbein) mit Anspruch auf Herausgabe der jeweiligen Sache / des Vermögenswertes gegen die Erbeninnen.
Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils. Wie viel eine Pflichtteilsberechtigter letztendlich bekommt berechnet sich aus dem Nachlasswert, der Anzahl an erbberechtigten Personen, dem Verwandtschaftsverhältnis und etwaigen Ergänzungsansprüchen. Bei der Berechnung müssen alle Verwandten berücksichtigt werden, auch die, die von der gesetzlichen Erbfolge durch die letztwillige Verfügung ausgeschlossen sind (§ 2310 BGB), die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind.
Beispiel: Als einzige Erben gibt es zwei Kinder. Der Nachlass beträgt 100.000 €. Testamentarisch wird dem Sohn 90.000 € und der Tochter 10.000 € vererbt. Gesetzlich steht der Tochter allerdings die Hälfte des Nachlasswerts zu, d.h. 50.000 €. Wenn sie ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber ihrem Bruder geltend macht, muss dieser auf 25.000 € (50% des gesetzlichen Erbteils) aufstocken, ihr also zusätzlich zu den vererbten 10.000 € weitere 15.000 € auszahlen.
Wer sicher gehen will, dass das Testament im Todesfall umgehend vorliegt und dann auch nicht mehr verändert werden kann, gibt das privatschriftliche Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Normalerweise erfolgt das bei der Hinterlegungsstelle des Nachlassgerichts an dem Wohnort des / der Ausstellersin gegen eine einmalige Gebühr von 75 €. Voraussetzung für die Hinterlegung ist die Vorlage der Geburtsurkunde und des Personalausweises. Mit der Hinterlegung des Originaltestamentes erfolgt zwingend die elektronische Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer Berlin (ZTR). Hierfür wird eine zusätzliche einmalige Gebühr von 15,50 € erhoben. Im ZTR ist lediglich vermerkt bei welchem Gericht das Testament verwahrt wird, um das spätere Auffinden zu erleichtern. Notarielle Testamente und Erbverträge werden automatisch durch Notareinnen beim Amtsgericht hinterlegt und in das Testamentsregister eingetragen.
Nicht amtlich verwahrte Testamente müssen dem Nachlassgericht nach dem Auffinden umgehend übergeben werden.
Eine Erbengemeinschaft ist die Gesamtheit aller an einer Erbschaft beteiligten Erbeninnen, die den Nachlass gemeinsam verwalten. Entscheidungen müssen dabei zwingend gemeinsam getroffen werden, was zur Folge haben kann, dass sich Erbbeteiligte vielleicht teilweise gegenseitig blockieren. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sind Eigentümerinnen des gesamten Vermögens und verwalten den Nachlass bis zur Auflösung der Gemeinschaft gemeinsam. Eine Erbengemeinschaft endet im Normalfall mit der sogenannten Erbauseinandersetzung, in der jedes Mitglied seinen / ihren zustehenden Erbanteil erhält. Achtung: Pflichtteilsberechtigte sind nicht Teil der Erbengemeinschaft.
Verstorbene haben heutzutage meistens nicht nur persönliche Gegenstände, Immobilen oder Geld, sondern auch digitale Vermögenswerte, Benutzerkonten, Fotos, E-Books, Chatdienste, Abos, Dokumente, Blogs etc. Die meisten Online-Verträge und Accounts laufen automatisch nach dem Tod weiter, wenn nichts anderes veranlasst wird. Dieser „digitaler Nachlass“ geht im Erbfall ebenfalls an die erbberechtigten Personen über. Eine datenschutzsichere Auflistung aller Zugangsdaten ist deshalb empfehlenswert, weil es den erbberechtigten Personen die Verwaltung der digitalen Angelegenheiten für den / die Verstorbene*n erleichtert, z.B. den Facebook-Account löschen oder den Handyvertrag kündigen.
Möchte man aus diversen persönlichen oder steuerlichen Gründen ein Erbe nicht annehmen, so kann man dieses nach §§ 1942-1966 BGB ausschlagen. Dafür hat man sechs Wochen Zeit, sobald man vom Erbfall und von der Berufung als Erbein erfährt. Befindet man sich zu dieser Zeit im Ausland erhöht sich die Frist auf sechs Monate. Hat der / die Erblasserin seinen / ihren letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich zum Zeitpunkt des Todes im Ausland auf, so beträgt die Frist ebenfalls sechs Monate. Wird das Erbe innerhalb dieser Zeit im Nachlassgericht oder vor einemr Notarin nicht explizit ausgeschlagen, so gilt es als angenommen. Hat man sein Erbe ausgeschlagen, so treten an diese Stelle die nächsten gesetzlichen Erben*innen.